Kunst- und Kulturverein Kirchehrenbach

Satzung Kunst- und Kulturverein Kirchehrenbach e.V

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen Kunst- und Kulturverein Kirchehrenbach e.V.
Er ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 91356 Kirchehrenbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Förderung, Pflege und Erhaltung von Kunst und Kultur im ländlichen Bereich. Der Erreichung dieses Zweckes dienen musikalische und sonstige künstlerischen Darbietungen, Theateraufführungen, Vorträge und Lesungen aus dem Gebiet der bildenden Kunst und Literatur, Ausstellungen, Exkursionen, Führungen und die Durchfüh-rung von Vortragsreihen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • 1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Punkt 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • 7. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil und haben ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen und haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft sind dem Vorstand zuzuleiten. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes oder Liquidation bei juristischen Personen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem Vorstandsmitglied des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses Mitglied binnen eines Monats Ein-spruch zur Mitgliederversammlung erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitglie-derversammlung endgültig.

§ 6 Beiträge

  • 1. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge gemäß einer Beitragsordnung erhoben.
  • 2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  • 3. Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2.der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus:
    • a.dem/der 1. Vorsitzenden
    • b.dem/der 2. Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter/in
    • c. dem/der Schatzmeister/in
    • d. dem/der Schriftführer/in
    • e. bis zu zwei Beisitzer/innen
  • 2. Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
  • 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
  • 4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
  • 5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird bei Bedarf durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Zu seiner Beschlussfähigkeit ist die Anwe¬sen-heit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • 6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens von 14 Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  • 2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
    • b. Entlastung des Vorstandes
    • c. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    • d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
    • f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • g. Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.
  • 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
  • 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • 5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  • 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt.
  • 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Kirchehrenbach e. V. (Feuerwehrverein), die Freiwillige Feuerwehr Kirchehrenbach e. V. hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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Die nächsten Termine:

HEUTE (19:30 Uhr)
Krimi-Premierenlesung mit Johannes Wilkes

31.03.2023
Wirtshaussingen mit David Saam

14.05.2023
Von gewissen Schnarrschrecken, Göttergattinnen und keltischen Dickschädeln – Führung über den Skulpturenweg am Walberla

8.6.2023
nach der Fronleichnamsprozession

Musikalischer Frühschoppen mit der Bierlangblosn im Gasthaus Sponsel



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